Vertragsrücktritt

1.    Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Vertragspartners oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Vertragspartners, auch mit Teilzahlungen, ist ZSJ zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist.
2.    Der Verzug mit einer Leistung aus einem Vertrag, der wirtschaftlich betrachtet ohne Abschluss eines anderen nicht geschlossen worden wäre, berechtigt ZSJ zum Rücktritt von beiden Verträgen.
3.    Wurden Teillieferungen vereinbart und gerät der Vertragspartner hinsichtlich der Bezahlung einer Teillieferung in Verzug, so kann ZSJ sowohl hinsichtlich der betroffenen Teillieferung als auch hinsichtlich aller noch ausstehenden Leistungen ihren Rücktritt erklären.
4.    Der Rücktritt von ZSJ bedingt die vollständige Rückabwicklung der erbrachten Leistungen.
4.1.    ZSJ ist zur wahlweisen Geltendmachung des vollen Schadenersatzes oder eines pauschalierten Schadenersatzes in Höhe von 30 % des Bruttorechnungsbetrages, vorbehaltlich eines weitergehenden Schadens, berechtigt, wobei die Anwendung des richterlichen Mäßigkeitsrechts ausdrücklich ausgeschlossen wird.
4.2.    ZSJ ist insbesondere berechtigt, die Rückstellung der bereits gelieferten Waren auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu fordern, wobei die in der Zwischenzeit eingetretene Wertminderung an der Ware zu Lasten des Vertragspartners geht.
4.3.    Fertige und halbfertige, jedoch noch nicht ausgelieferte Ware kann dem Vertragspartners auf dessen Kosten und Risiko und unter Vorschreibung des anteiligen Verkaufspreises zur Verfügung gestellt werden und im Falle des Übernahmeverzuges auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners in eigenen oder dazu angemieteten Lageräumen bereitgestellt werden. Gleichzeitig ist ZSJ von weiteren Vertragspflichten befreit.
5.    Tritt der Vertragspartner – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so hat ZSJ die Wahl auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Vertragspartner verpflichtet, nach Wahl von ZSJ einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 30 % des Bruttorechnungsbetrages, wobei die Anwendung des richterlichen Mäßigkeitsrechts ausdrücklich ausgeschlossen wird. oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.
6.    Bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (§§ 5a ff Konsumentenschutzgesetz) kann der Verbraucher vom Vertrag innerhalb von 14 Tagen zurücktreten. Die Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens der Ware beim Verbraucher bzw. bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Es genügt, die Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist mittels eingeschriebenem Brief abzusenden. Tritt der Verbraucher gemäß dieser Bestimmung vom Vertrag zurück, hat er die Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen. Bei Vertragsabschlüssen bzw. Bestellungen für Waren, die nach speziellen Vorgaben des Vertragspartners  angefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten wurden (z.B. Maßware, Personalisierung), ist ein Rücktritt nicht möglich.

Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung
1.    Sämtliche Kaufgegenstände werden von ZSJ unter Eigentumsvorbehalt geliefert und behält sich ZSJ bis zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen des Vertragspartners das alleinige Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor.
2.    Der Vertragspartner hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen, insbesondere die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware vor Wertminderungen zu schützen und auf eigene Kosten gegen Feuer, Einbruch-Diebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern.
3.    Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Vertragspartner über den Kaufgegenstand weder verfügen, sie insbesondere nicht verkaufen, verpfänden, zur Sicherung übereignen, verschenken oder verleihen, noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
4.    Der Vertragspartner hat den Kaufgegenstand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln und trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.
5.    Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch Dritte ist der Vertragspartner verpflichtet, das Eigentumsrecht von ZSJ geltend zu machen und ZSJ unverzüglich schriftlich mittels zu verständigen.