Datenschutz, Adressenänderung, Pläne und Unterlagen

  1. Der Vertragspartner erteilt seine jederzeit widerrufbare Zustimmung, dass sämtliche personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertragsverhältnisses von ZSJ gemäß den Bestimmungen der jeweils gültigen Fassung des Telekommunikationsgesetzes samt Nachfolgegesetze iVm. dem Datenschutzgesetz, automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden und dass derartige Daten von ZSJ zum Zwecke der Weiterentwicklung, der Bedarfsanalyse, der Beratung des jeweiligen Vertragspartners, der Verbesserung von Lösungsvorschlägen und Angeboten sowie für Direktmarketingaktionen von ZSJ verwendet werden können.
    1.1. Der Vertragspartner ist weiters bis auf Widerruf einverstanden, dass er Werbung und Informationen über Produkte und Services von ZSJ per email erhält. Dabei bleiben die Daten des Vertragspartners einschließlich seines Namens und seiner E-Mail-Adresse ausschließlich bei ZSJ. Der Vertragspartner kann diese Einverständniserklärung jederzeit widerrufen. ZSJ wird dem Vertragspartner in jeder Werbe-E-Mail die Möglichkeit einräumen, den Empfang weiterer Nachrichten abzulehnen.
    1.2. Sollte es einem Dritten auf rechtswidrige Art und Weise gelingen, bei ZSJ gespeicherte Daten des Vertragspartners in seine Verfügungsgewalt zu bringen bzw. diese weiter zu verwenden, so haftet ZSJ dem Vertragspartner gegenüber nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, ZSJ Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
  3. Sämtliche in den Unterlagen von ZSJ enthaltenen Angaben über Gewichte, Maße, Preise, technische Daten, kaufmännische Angaben, etc. sind nur verbindlich, wenn in der Auftragsbestätigung gemäß Punkt II. ausdrücklich auf sie Bezug genommen und sie zum Vertragsinhalt gemacht wurden.
  4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die in den Unterlagen enthaltenen Angaben sowohl auf Richtigkeit, Durchführbarkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Vom Vertragspartner festgestellte Mängel in der Richtigkeit, Durchführbarkeit und Vollständigkeit sind ZSJ unverzüglich, jedenfalls aber vor Durchführung der zu erbringenden Leistung bei sonstigem Haftungsausschluss schriftlich mitzuteilen.
  5. Alle dem Vertragspartner im Zuge der Anbahnung, Schließung oder Durchführung des Vertrages zur Verfügung gestellten Informationen, Anbot- und Entscheidungsunterlagen aller Art, insbesondere Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen in Wort, Ton und Bild bleiben ebenso wie Muster und Kataloge stets geistiges Eigentum von ZSJ und stehen unter Schutz der diesbezüglich geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Der Vertragspartner erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte. Die Weitergabe derartiger Informationen sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verbreitung – entgeltlich oder unentgeltlich – ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ZSJ nicht zulässig und hat der Vertragspartner ZSJ im Fall jeglichen Zuwiderhandelns schad- und klaglos zu halten.
  6. Bei Exporten obliegt es dem Vertragspartner, Importlizenzen und Einfuhrgenehmigungen, zivil- und öffentlichrechtliche Genehmigungen oder Bestätigungen, die zur Aus- und Durchführung des Vertrages erforderlich sind, rechtzeitig und auf seine Kosten zu besorgen.

IX. Gefahrenübergang

  1. Sofern keine anders lautenden Vereinbarungen vorliegen, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ und ist Erfüllungsort das Auslieferungslager von ZSJ.
  2. Die Leistungs- und Preisgefahr geht jedenfalls mit dem Tag der bekannt gegebenen Bereitstellung und Abholbereitschaft der Ware bzw. mit Übergabe an den ersten durchzuführenden Transporteur auf den Vertragspartner über.
  3. Befindet sich der Vertragspartner in Annahmeverzug, so geht die Gefahr jedenfalls auf ihn über. Weiters ist ZSJ im Falle des Annahmeverzuges berechtigt
    3.1. die Ware einzulagern, wofür der Vertragspartner eine Lagergebühr von € 5,- pro angefangenem Kalendertag zu bezahlen hat
    3.2. gleichzeitig auf Vertragserfüllung bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und die Ware anderweitig zu verwerten. In diesem Fall gilt ein nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegender pauschaler Schadenersatz in Höhe von 20% des Rechnungsbetrages als vereinbart, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens nicht ausgeschlossen ist.
  4. Bei anderen Liefervereinbarungen gilt der Gefahrenübergang laut Incoterms in der am Tage des Vertragsabschlusses geltenden Fassung.
  5. Die Lieferung der Ware erfolgt unversichert. Die Eindeckung mit einer entsprechenden Transportversicherung hat ausschließlich durch den Vertragspartner zu erfolgen.