Zahlung und Zahlungsverzug

  1. Sämtliche Warenlieferungen und sonstige Leistungen von ZSJ sind grundsätzlich netto sofort ohne jeden Abzug nach Rechnungserhalt zu bezahlen. Skontoabzüge bedürfen immer einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und werden nur in deren jeweiligen Rahmen anerkannt. Zahlungen des Vertragspartners gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf dem Geschäftskonto von ZSJ als geleistet. Im Bezug auf individuelle Kunden behält sich ZSJ das Recht auf Änderungen der Zahlungsbedingungen vor.
  2. Ist der Vertragspartner mit einer vereinbarten (Teil-) Zahlung oder sonstigen Leistung, unabhängig von einem Verschulden, in Verzug
    2.1. so kann ZSJ, ohne Ausschluss des Ersatzes weiterer Schäden, auf Erfüllung des Vertrages bestehen und gleichzeitig
    2.1.1. die Erfüllung seiner Verpflichtungen bis zur Leistung der rückständigen Zahlung aufschieben;
    2.1.2. den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen;
    2.1.3. unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären, selbst wenn dieser bereits teilweise erfüllt wurde.
    2.2. ist ZSJ, ohne Ausschluss des Ersatzes weiterer Schäden, von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten;
    2.3. gelten 1,5% Verzugszinsen pro Monat ohne eigene Verzugsetzung als vereinbart und ist ZSJ berechtigt ab dem Tag der Übergabe der Ware auch Zinseszinsen zu verlangen;
    2.4. treten allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft und zwar hinsichtlich aller zu erbringenden (Teil-) Zahlungen;
    2.5. verpflichtet sich der Vertragspartner, alle ZSJ entstehenden Kosten, Spesen und Barauslagen, aus welchem Titel auch immer sie resultieren, und die ZSJ durch die Verfolgung ihrer berechtigten Ansprüche entstehen, insbesondere auch die tarifmäßigen Kosten der Einschaltung eines konzessionierten Inkassobüros, bis zu den in der Verordnung des BMwA, BGBl 1996/141 i.d.g.F. genannten Höchstbeträgen, zu ersetzen. Sofern ZSJ das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Vertragspartner pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 15,- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 5,- zu bezahlen;
    2.6. ist der Vertragspartner verpflichtet, ZSJ jeden weiteren Schaden, insbesondere auch den Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten anfallen sollten, zu ersetzen.
  3. Für den Fall, dass nach Abschluss des Vertrages wesentliche Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Vertragspartners eintreten, insbesondere bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, werden sämtliche Zahlungszielvereinbarungen hinfällig und ist das gesamte Entgelt sofort zur Zahlung fällig. Weitere Lieferungen oder Leistungen erfolgen nur noch gegen Vorauszahlung.
  4. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
  5. Eine Aufrechnung von Gegenforderungen durch den Vertragspartner mit Ansprüchen von ZSJ ist in jedem Falle ausgeschlossen, soweit die Gegenforderungen nicht gerichtlich festgestellt oder von ZSJ ausdrücklich anerkannt wurden.
  6. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes steht dem Vertragspartner ausschließlich wegen gerichtlich festgestellten oder von ZSJ ausdrücklich anerkannten Gegenansprüchen zu, die im rechtlichen Zusammenhang mit Forderungen von ZSJ stehen.