I. Geltungsbereich

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung für sämtliche von der „Zur Schwäbischen Jungfrau“ Alleininhaberin Johanna Vanicek e.U., FN 3411t, (ZSJ) angebotenen und zu erbringenden Leistungen und Lieferungen sowie sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Nebengeschäfte und sonstige Leistungen.
  2. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Vertrags- und Einkaufsbedingungen des Vertragspartners werden von ZSJ nicht akzeptiert und gelten als nicht vereinbart. Dies gilt auch, wenn diesen seitens ZSJ nicht widersprochen wird. Vertragserfüllungshandlungen seitens ZSJ stellen insofern keinesfalls eine Zustimmung zu entgegenstehenden oder von diesen AGB abweichenden Vertrags- und Einkaufsbedingungen des Vertragspartners dar. Im Zweifel ist jedenfalls von den AGB der ZSJ auszugehen.
  3. Abweichende Bedingungen, mündliche Nebenabsprachen, Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen sowie seiner Anlagen bzw. Beilagen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen beiden Vertragspartnern. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.
  4. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung gelten diese AGB auch für künftige Leistungen gemäß Punkt I.1., selbst wenn dies in Zukunft nicht ausdrücklich vereinbart wird.
  5. Etwaige Wiederverkäufer verpflichten sich, die Verpflichtungen aufgrund dieser AGB auf ihre jeweiligen Vertragspartner zu überbinden. Wiederverkäufer haben ZSJ für alle Schäden, die aus Verletzungen dieser Verpflichtung entstehen, völlig schad- und klaglos zu halten.
  6. Rechtsverbindlich zeichnungsberechtigt sind ausschließlich die im Firmenbuch angeführten Inhaber und Prokuristen von ZSJ.

II. Kostenvoranschlag, Angebot, Auftrag, Vertragsabschluß

  1. Kostenvoranschläge sind grundsätzlich entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
    1.1. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, für die Richtigkeit wird jedoch keine Gewähr übernommen.
    1.2. Bei einer Überschreitung des Kostenvoranschlages nach Auftragserteilung von mehr als 15% wird ZSJ den Vertragspartner davon unverzüglich in Kenntnis setzen. Handelt es sich um eine unvermeidliche Kostenüberschreitung bis 15%, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden.
  2. Vorarbeiten, welche ZSJ im Hinblick auf die Hauptleistung zu erbringen hat (Präsentationen, Konzepte, Entwürfe etc.) können, selbst wenn sie – aus welchem Grund auch immer – nicht zur Ausführung gelangen, in Höhe des gesamten damit verbundenen Personal- und Sachaufwands an den Vertragspartner verrechnet werden. Mit der Bezahlung des Aufwands erwirbt der Vertragspartner keinerlei Rechte an diesen Arbeiten und darf diese in keiner Form nutzen. Nicht ausgeführte Vorarbeiten (Konzepte, Entwürfe udgl.) sind vielmehr unverzüglich an ZSJ zurückzustellen. ZSJ ist berechtigt, die erbrachten aber nicht verwirklichten Ideen, Konzepte, etc. für Dritte anderweitig zu verwenden.
  3. Die Angebote von ZSJ sind freibleibend und unverbindlich und gelten vorbehaltlich eines Zwischenverkaufs.
  4. Mit der Bestellung erklärt der Vertragspartner verbindlich sein Vertragsangebot. ZSJ ist berechtigt, den Auftrag oder die Bestellung des Vertragspartners binnen 14 Tagen ab Einlangen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
  5. Sowohl mündlich als auch schriftlich erteilte Aufträge oder Bestellungen gelten erst mit Einlangen einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch ZSJ beim Vertragspartner als angenommen. Für den zustande kommenden Vertragsinhalt ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung zusammen mit diesen AGB maßgeblich.
    5.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Inhalt der Auftragsbestätigung zu prüfen und eventuelle Unstimmigkeiten sofort schriftlich zu beanstanden.
    5.2. Für den Fall der Erledigung von Aufträgen ohne entsprechende vorherige schriftliche Auftragsbestätigung, bleibt die Geltung dieser dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden AGB unberührt.
    5.3. Einkaufsbedingungen des Vertragspartners oder Änderungen des Vertrages sind nur dann verbindlich, wenn sie von ZSJ gesondert und schriftlich anerkannt werden.
    5.4. Telegrafische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden von Aufträgen und Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung von ZSJ.
    5.5. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden. Weiters muss eine ausreichende Verlängerung der Lieferzeit zugebilligt werden. Änderungen und Abweichungen in der Ausführung eines Auftrags sind seitens ZSJ zulässig, wenn sie aus technischen Gründen unumgänglich sind.
  6. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung durch Dritte nicht oder nur teilweise zu leisten. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Leistung wird der Vertragspartner unverzüglich informiert und wird im Falle eines Rücktritts vom Vertrag eine allfällig erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückerstattet. ZSJ haftet nicht für einen allenfalls daraus resultierenden Schaden des Vertragspartners.

III. Preise, Verpackung, Lieferung

  1. Sofern keine anders lautenden Vereinbarungen vorliegen, gelten die Preise exklusive Umsatzsteuer, ab Werk, inklusive Verpackung, jedoch ohne Verladung, Versicherung und Transport. Im Verrechnungsfall wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet.
    1.1. Für den Fall, dass seitens ZSJ Werkleistungen zu erbringen sind, werden diese nach dem tatsächlichem Anfall und dem daraus entstandenen Aufwand unter Vorlage der entsprechenden Belege in Rechnung gestellt. Diese Rechnungen sind binnen 3 Tagen ab Rechnungseingang, ohne jeden Abzug zu bezahlen.
    1.2. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder aufgrund innerbetrieblicher Abschlüsse oder andere, zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so ist ZSJ berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
    1.3. Alle von ZSJ genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation und sind jedenfalls 3 Monate gültig.
    1.4. Die Kosten für etwaige Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Vertragspartner gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
    1.5. Entgelte für laufende Leistungen sind wertgesichert auf Basis des österreichischen Verbraucherpreisindex oder eines an dessen Stelle tretenden Richtwerts und werden jährlich angepasst.
    1.6. Erfolgt der Vertragsabschluß ohne ausdrückliche Preisregelung, gelten die am Datum der Auftragsbestätigung gültigen Listenpreise von ZSJ als vereinbart.
    1.7. Zustellung, Abladen, Verladen und Rücknahme der Verpackung sind, soweit die Rücknahme nicht durch separate, gesetzliche Verordnung geregelt ist, gesondert zu vereinbaren.
    1.7.1. Ist „Zustellung“ vereinbart verstehen sich die Preise exklusive Abladen und Vertragen der gelieferten Ware.
    1.7.2. Verpackungen, die vom Großhandel angebracht oder vom Werk in Rechnung gestellt werden, werden gesondert berechnet.
    1.7.3. Bei Bestellungen im Wert von unter € 75 (zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer) wird ein Kleinmengenzuschlag von € 15 (zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer) eingehoben und die Lieferung nur gegen Nachnahme ausgeführt Die Verpackung erfolgt in handelsüblicher Weise um Beschädigungen unter normalen Transportbedingungen zu vermeiden.
  2. Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch ZSJ erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, in deren Geschäftsräumen innerhalb der normalen Arbeitszeit. Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des Vertragspartners eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit oder an einem anderen Ort, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl des die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiters obliegt ZSJ die berechtigt ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen.
  3. Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, sind aber stets unverbindlich.
    3.1. ZSJ ist wahlweise zu Voll- oder Teillieferungen berechtigt, sofern nicht einheitliche Lieferung vereinbart ist.
    3.2. Verspätete Lieferungen verpflichten auf keinen Fall zum Schadenersatz, geben dem Vertragspartner aber auch nicht das Recht, ganz oder teilweise vom Auftrag zurückzutreten.
    3.3. Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen einschließlich Rohmaterialmangel, Maschinendefekte, Arbeitsmangel (auch infolge Krankheit und Krieg), insbesondere Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Leitungsnetz im Bereich von Kommunikationsdienstleistungsfirmen u.s.w. – auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern von ZSJ oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern auftreten, hat ZSJ auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten und entbinden ZSJ von der angegebenen Lieferfrist und von der Verpflichtung der vollständigen Auslieferung.
    3.4. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von ZSJ nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von ZSJ führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Vertragspartner.
    3.5. Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne Verschulden von ZSJ nicht möglich oder seitens des Vertragspartners nicht erwünscht ist oder die Ware nicht übernommen wird, kann ZSJ die Lagerung der Ware auf Kosten des Vertragspartners gemäß Punkt IX.3. vornehmen, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung.
    3.6. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen, Leistungsbeschreibungen oder sonstigen Lieferungen erfolgt auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners. Bei Exportgeschäften ist der Vertragspartner verpflichtet für die notwendigen Export- und Zollbewilligungen auf seine Kosten zu sorgen. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und Rechnung des Vertragspartners.

IV. Zahlung und Zahlungsverzug

  1. Sämtliche Warenlieferungen und sonstige Leistungen von ZSJ sind grundsätzlich netto sofort ohne jeden Abzug nach Rechnungserhalt zu bezahlen. Skontoabzüge bedürfen immer einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und werden nur in deren jeweiligen Rahmen anerkannt. Zahlungen des Vertragspartners gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf dem Geschäftskonto von ZSJ als geleistet. Im Bezug auf individuelle Kunden behält sich ZSJ das Recht auf Änderungen der Zahlungsbedingungen vor.
  2. Ist der Vertragspartner mit einer vereinbarten (Teil-) Zahlung oder sonstigen Leistung, unabhängig von einem Verschulden, in Verzug
    2.1. so kann ZSJ, ohne Ausschluss des Ersatzes weiterer Schäden, auf Erfüllung des Vertrages bestehen und gleichzeitig
    2.1.1. die Erfüllung seiner Verpflichtungen bis zur Leistung der rückständigen Zahlung aufschieben;
    2.1.2. den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen;
    2.1.3. unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären, selbst wenn dieser bereits teilweise erfüllt wurde.
    2.2. ist ZSJ, ohne Ausschluss des Ersatzes weiterer Schäden, von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten;
    2.3. gelten 1,5% Verzugszinsen pro Monat ohne eigene Verzugsetzung als vereinbart und ist ZSJ berechtigt ab dem Tag der Übergabe der Ware auch Zinseszinsen zu verlangen;
    2.4. treten allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft und zwar hinsichtlich aller zu erbringenden (Teil-) Zahlungen;
    2.5. verpflichtet sich der Vertragspartner, alle ZSJ entstehenden Kosten, Spesen und Barauslagen, aus welchem Titel auch immer sie resultieren, und die ZSJ durch die Verfolgung ihrer berechtigten Ansprüche entstehen, insbesondere auch die tarifmäßigen Kosten der Einschaltung eines konzessionierten Inkassobüros, bis zu den in der Verordnung des BMwA, BGBl 1996/141 i.d.g.F. genannten Höchstbeträgen, zu ersetzen. Sofern ZSJ das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Vertragspartner pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 15,- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 5,- zu bezahlen;
    2.6. ist der Vertragspartner verpflichtet, ZSJ jeden weiteren Schaden, insbesondere auch den Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten anfallen sollten, zu ersetzen.
  3. Für den Fall, dass nach Abschluss des Vertrages wesentliche Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Vertragspartners eintreten, insbesondere bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, werden sämtliche Zahlungszielvereinbarungen hinfällig und ist das gesamte Entgelt sofort zur Zahlung fällig. Weitere Lieferungen oder Leistungen erfolgen nur noch gegen Vorauszahlung.
  4. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
  5. Eine Aufrechnung von Gegenforderungen durch den Vertragspartner mit Ansprüchen von ZSJ ist in jedem Falle ausgeschlossen, soweit die Gegenforderungen nicht gerichtlich festgestellt oder von ZSJ ausdrücklich anerkannt wurden.
  6. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes steht dem Vertragspartner ausschließlich wegen gerichtlich festgestellten oder von ZSJ ausdrücklich anerkannten Gegenansprüchen zu, die im rechtlichen Zusammenhang mit Forderungen von ZSJ stehen.

V. Vertragsrücktritt

  1. Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Vertragspartners oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Vertragspartners, auch mit Teilzahlungen, ist ZSJ zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist.
  2. Der Verzug mit einer Leistung aus einem Vertrag, der wirtschaftlich betrachtet ohne Abschluss eines anderen nicht geschlossen worden wäre, berechtigt ZSJ zum Rücktritt von beiden Verträgen.
  3. Wurden Teillieferungen vereinbart und gerät der Vertragspartner hinsichtlich der Bezahlung einer Teillieferung in Verzug, so kann ZSJ sowohl hinsichtlich der betroffenen Teillieferung als auch hinsichtlich aller noch ausstehenden Leistungen ihren Rücktritt erklären.
  4. Der Rücktritt von ZSJ bedingt die vollständige Rückabwicklung der erbrachten Leistungen.
    4.1. ZSJ ist zur wahlweisen Geltendmachung des vollen Schadenersatzes oder eines pauschalierten Schadenersatzes in Höhe von 30 % des Bruttorechnungsbetrages, vorbehaltlich eines weitergehenden Schadens, berechtigt, wobei die Anwendung des richterlichen Mäßigkeitsrechts ausdrücklich ausgeschlossen wird.
    4.2. ZSJ ist insbesondere berechtigt, die Rückstellung der bereits gelieferten Waren auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu fordern, wobei die in der Zwischenzeit eingetretene Wertminderung an der Ware zu Lasten des Vertragspartners geht.
    4.3. Fertige und halbfertige, jedoch noch nicht ausgelieferte Ware kann dem Vertragspartners auf dessen Kosten und Risiko und unter Vorschreibung des anteiligen Verkaufspreises zur Verfügung gestellt werden und im Falle des Übernahmeverzuges auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners in eigenen oder dazu angemieteten Lageräumen bereitgestellt werden. Gleichzeitig ist ZSJ von weiteren Vertragspflichten befreit.
  5. Tritt der Vertragspartner – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so hat ZSJ die Wahl auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Vertragspartner verpflichtet, nach Wahl von ZSJ einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 30 % des Bruttorechnungsbetrages, wobei die Anwendung des richterlichen Mäßigkeitsrechts ausdrücklich ausgeschlossen wird. oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.
  6. Bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (§§ 5a ff Konsumentenschutzgesetz) kann der Verbraucher vom Vertrag innerhalb von 14 Tagen zurücktreten. Die Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens der Ware beim Verbraucher bzw. bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Es genügt, die Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist mittels eingeschriebenem Brief abzusenden. Tritt der Verbraucher gemäß dieser Bestimmung vom Vertrag zurück, hat er die Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen. Bei Vertragsabschlüssen bzw. Bestellungen für Waren, die nach speziellen Vorgaben des Vertragspartners angefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten wurden (z.B. Maßware, Personalisierung), ist ein Rücktritt nicht möglich.

VI. Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung

  1. Sämtliche Kaufgegenstände werden von ZSJ unter Eigentumsvorbehalt geliefert und behält sich ZSJ bis zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen des Vertragspartners das alleinige Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor.
  2. Der Vertragspartner hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen, insbesondere die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware vor Wertminderungen zu schützen und auf eigene Kosten gegen Feuer, Einbruch-Diebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern.
  3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Vertragspartner über den Kaufgegenstand weder verfügen, sie insbesondere nicht verkaufen, verpfänden, zur Sicherung übereignen, verschenken oder verleihen, noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
  4. Der Vertragspartner hat den Kaufgegenstand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln und trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.
  5. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch Dritte ist der Vertragspartner verpflichtet, das Eigentumsrecht von ZSJ geltend zu machen und ZSJ unverzüglich schriftlich mittels zu verständigen.

5.1. Bereits gelieferte Ware muss an ZSJ zurückgestellt werden. Die Rücknahme lässt die ursprüngliche Kaufpreisforderung samt Nebenkosten in voller Höhe bestehen, jedoch wird diese reduziert um den Wert der zurückgenommenen Ware. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch im Falle der Weiterveräußerung auf den hierfür erzielten Erlös, und zwar selbst dann, wenn es zu keiner Forderungsabtretung zu Gunsten von ZSJ gekommen sein sollte. Der gesamte Erlös bleibt selbst dann Eigentum von ZSJ, wenn eine Vermengung mit den übrigen Geldmitteln des Vertragspartners mittlerweile eingetreten ist und Ersatz für die eingetretene Wertminderung geleistet wird. Gleichzeitig ist ZSJ berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen.
5.2. Teilweise fertig gestellte Ware wird dem Vertragspartner unter Anrechnung des entsprechenden Anteiles des Verkaufspreises zur Verfügung gestellt.

  1. Bis zur endgültigen Bezahlung der Forderungen von ZSJ tritt der Vertragspartner zur Sicherung des Eigentumsvorbehaltes schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten an ZSJ zahlungshalber ab, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung der Waren von ZSJ entstehen.
    6.1. Der Vertragspartner hat ZSJ auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, insbesondere in der offenen Posten – Liste einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen.
    6.2. Ist der Vertragspartner mit seinen Zahlungen ZSJ gegenüber im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Vertragspartner diese nur im Namen von ZSJ inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 Versicherungsvertragsgesetz bereits jetzt an ZSJ abgetreten.
    6.3. Forderungen gegen ZSJ dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht abgetreten werden.
  2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes im Insolvenzfall bedarf keiner vorhergehenden Rücktrittserklärung.

VII. Rechtseinräumung

  1. Alle Leistungen von ZSJ, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Textentwürfe, Konzepte, etc. ), auch einzelne Teile daraus, verbleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke im zeitlich unbeschränkten Eigentum von ZSJ und können jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. der Zusammenarbeit mit dem Vertragspartner – zurückverlangt werden.
  2. Der Vertragspartner erwirbt mit der vollständigen Erfüllung all seiner Verpflichtungen lediglich das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des jeweiligen Vertrages und auf das Gebiet Österreich beschränkte Recht eingeräumt, diese Leistungen in unveränderter Form, zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang zu benutzen.

VIII. Datenschutz, Adressenänderung, Pläne und Unterlagen

  1. Der Vertragspartner erteilt seine jederzeit widerrufbare Zustimmung, dass sämtliche personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertragsverhältnisses von ZSJ gemäß den Bestimmungen der jeweils gültigen Fassung des Telekommunikationsgesetzes samt Nachfolgegesetze iVm. dem Datenschutzgesetz, automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden und dass derartige Daten von ZSJ zum Zwecke der Weiterentwicklung, der Bedarfsanalyse, der Beratung des jeweiligen Vertragspartners, der Verbesserung von Lösungsvorschlägen und Angeboten sowie für Direktmarketingaktionen von ZSJ verwendet werden können.
    1.1. Der Vertragspartner ist weiters bis auf Widerruf einverstanden, dass er Werbung und Informationen über Produkte und Services von ZSJ per email erhält. Dabei bleiben die Daten des Vertragspartners einschließlich seines Namens und seiner E-Mail-Adresse ausschließlich bei ZSJ. Der Vertragspartner kann diese Einverständniserklärung jederzeit widerrufen. ZSJ wird dem Vertragspartner in jeder Werbe-E-Mail die Möglichkeit einräumen, den Empfang weiterer Nachrichten abzulehnen.
    1.2. Sollte es einem Dritten auf rechtswidrige Art und Weise gelingen, bei ZSJ gespeicherte Daten des Vertragspartners in seine Verfügungsgewalt zu bringen bzw. diese weiter zu verwenden, so haftet ZSJ dem Vertragspartner gegenüber nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, ZSJ Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
  3. Sämtliche in den Unterlagen von ZSJ enthaltenen Angaben über Gewichte, Maße, Preise, technische Daten, kaufmännische Angaben, etc. sind nur verbindlich, wenn in der Auftragsbestätigung gemäß Punkt II. ausdrücklich auf sie Bezug genommen und sie zum Vertragsinhalt gemacht wurden.
  4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die in den Unterlagen enthaltenen Angaben sowohl auf Richtigkeit, Durchführbarkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Vom Vertragspartner festgestellte Mängel in der Richtigkeit, Durchführbarkeit und Vollständigkeit sind ZSJ unverzüglich, jedenfalls aber vor Durchführung der zu erbringenden Leistung bei sonstigem Haftungsausschluss schriftlich mitzuteilen.
  5. Alle dem Vertragspartner im Zuge der Anbahnung, Schließung oder Durchführung des Vertrages zur Verfügung gestellten Informationen, Anbot- und Entscheidungsunterlagen aller Art, insbesondere Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen in Wort, Ton und Bild bleiben ebenso wie Muster und Kataloge stets geistiges Eigentum von ZSJ und stehen unter Schutz der diesbezüglich geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Der Vertragspartner erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte. Die Weitergabe derartiger Informationen sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verbreitung – entgeltlich oder unentgeltlich – ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ZSJ nicht zulässig und hat der Vertragspartner ZSJ im Fall jeglichen Zuwiderhandelns schad- und klaglos zu halten.
  6. Bei Exporten obliegt es dem Vertragspartner, Importlizenzen und Einfuhrgenehmigungen, zivil- und öffentlichrechtliche Genehmigungen oder Bestätigungen, die zur Aus- und Durchführung des Vertrages erforderlich sind, rechtzeitig und auf seine Kosten zu besorgen.

IX. Gefahrenübergang

  1. Sofern keine anders lautenden Vereinbarungen vorliegen, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ und ist Erfüllungsort das Auslieferungslager von ZSJ.
  2. Die Leistungs- und Preisgefahr geht jedenfalls mit dem Tag der bekannt gegebenen Bereitstellung und Abholbereitschaft der Ware bzw. mit Übergabe an den ersten durchzuführenden Transporteur auf den Vertragspartner über.
  3. Befindet sich der Vertragspartner in Annahmeverzug, so geht die Gefahr jedenfalls auf ihn über. Weiters ist ZSJ im Falle des Annahmeverzuges berechtigt
    3.1. die Ware einzulagern, wofür der Vertragspartner eine Lagergebühr von € 5,- pro angefangenem Kalendertag zu bezahlen hat
    3.2. gleichzeitig auf Vertragserfüllung bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und die Ware anderweitig zu verwerten. In diesem Fall gilt ein nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegender pauschaler Schadenersatz in Höhe von 20% des Rechnungsbetrages als vereinbart, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens nicht ausgeschlossen ist.
  4. Bei anderen Liefervereinbarungen gilt der Gefahrenübergang laut Incoterms in der am Tage des Vertragsabschlusses geltenden Fassung.
  5. Die Lieferung der Ware erfolgt unversichert. Die Eindeckung mit einer entsprechenden Transportversicherung hat ausschließlich durch den Vertragspartner zu erfolgen.

IX. Gewährleistung, Mängelrüge

  1. Sofern es sich beim Vertragspartner um einen Unternehmer im Sinne des UGB handelt, beträgt die die Gewährleistungstrist 6 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen gelten, und beginnt mit der Übergabe. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
    1.1. Ein Mangel liegt vor, wenn die gelieferte Ware oder die erbrachte Leistung die allgemein üblichen oder die ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften nicht aufweist. Dieser Mangel muss bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. Leistungserbringung vorhanden sein. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB ist gegenüber Unternehmern im Sinne des UGB ausgeschlossen.
    1.2. Der Vertragspartner hat die Ware selbst bestellt und es ist ihm Art und Umfang der Ware bekannt. ZSJ haftet daher weder für eine bestimmte Eigenschaft noch für die Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck der Ware/Leistung.
  2. Der Vertragspartner hat im Sinne der §§ 377 f UGB die Ware nach der Ablieferung bzw. die Leistung nach deren Erbringung unverzüglich auf Mängelfreiheit zu untersuchen.
    2.1. Dabei festgestellte Mängel sind ZSJ unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, mittels eingeschriebenen Briefes oder Telefax unter möglichst detaillierter Beschreibung der aufgetretenen Mängel bekannt zu geben.
    2.2. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, mittels eingeschriebenen Briefes oder Telefax unter möglichst detaillierter Beschreibung der aufgetretenen Mängel schriftlich zu rügen.
    2.3. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund von Mängeln, ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge ist das Datum des Poststempels.
  3. Sollte sich im Zuge der Überprüfung der bemängelten Ware/Leistung herausstellen, dass ein der Gewährleistung unterliegender Mangel nicht vorliegt, so kann ZSJ dem Vertragspartner den Aufwand für die Überprüfung auf Basis des aktuellen Stundensatzes verrechnen, wobei die Mindestbearbeitungsgebühr € 200,00 beträgt.
  4. Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners werden von ZSJ in allen Fällen wahlweise entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung erfüllt. Wandlung (Vertragsaufhebung) kann der Vertragspartner nur begehren, wenn der Mangel wesentlich ist, nicht durch Austausch oder Reparatur innerhalb angemessener Frist behebbar ist und Preisminderung für den Vertragspartner nicht zumutbar ist.
    4.1. Das Vorliegen eines Mangels berechtigt den Käufer nicht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen, sondern es ist dem Verkäufer vorher Gelegenheit zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben.
    4.2. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners, die auf Behebung des Mangels durch Verbesserung oder Austausch zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn ZSJ mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten ist.
    4.3. Zur Mängelbehebung sind die beanstandeten von ZSJ gelieferten Produkte frachtfrei an ZSJ zu senden. ZSJ übernimmt jedenfalls keine mit dem Mangel in Zusammenhang stehende Kosten wie z.B. Montage, Demontage, Wegzeiten, Pönalen oder sonstigen Schadenersatz.
    4.4. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die ursprüngliche Gewährleistungspflicht nicht verlängert.
  5. Die Gewährleistungspflicht gilt nur für die Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie entfällt daher insbesondere für Mängel die bedingt sind durch
    5.1. unsachgemäße, den mitgelieferten Anweisungen widersprechende Verwendung;
    5.2. unsachgemäße, durch den Vertragspartner oder dessen Beauftragte durchgeführte Reparatur;
    5.3. Nichtbeachtung der Vorschriften über die Behandlung des Liefergegenstandes;
    5.4. chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sowie ungenügende Energieversorgung.
    5.5. Schäden durch Feuer, Unfälle, Fahrlässigkeit, höhere Gewalt und Umstände, die nicht in den Wirkungsbereich von ZSJ fallen.
  6. Ist der Vertragspartner mit von ihm zu erbringenden Leistungen, insbesondere Zahlungen, ganz oder zum Teil in Rückstand, kann ZSJ die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche ablehnen.
  7. Die Verpflichtung von ZSJ zur Gewährleistung erlischt in jedem Fall mit Ablauf der Gewährleistungsfrist; ein darüber hinaus gehender besonderer Rückgriff des Vertragspartnern gemäß § 933b ABGB wegen selbst erfüllter Gewährleistungspflichten wird ausgeschlossen.

X. Schlussbestimmungen

  1. Als Gerichtsstand und Erfüllungsort für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt WIEN als beiderseits vereinbart. ZSJ ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Vertragspartner zuständiges Gericht anzurufen.
  2. Für die Auslegung dieser Vereinbarung und sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
  3. Für den Fall des Verstoßes einer Bestimmung dieser Bedingungen gegen das Gesetz wird vereinbart, dass eine Nichtigkeit diese Bedingungen nur hinsichtlich dieses Punktes unwirksam macht, die übrigen Vereinbarungen jedoch bestehen lässt. In diesem Fall verpflichten sich beide Vertragsteile daran mitzuwirken, dass die unwirksame Bestimmung durch eine gültige Vereinbarung ersetzt wird, deren Inhalt dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Kann sich ein Vertragsteil auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht auf eine dieser Bestimmungen berufen, so gilt dies auch für den anderen Teil.
  4. Die Anwendung des UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  5. Eine allfällige englische Version dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen dient lediglich dem Zweck der Vereinfachung. Im Fall von Widersprüchen gilt jedenfalls die deutsche Fassung.
  6. Diese allgemeinen Bedingungen sind für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie auch Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne § l Abs. 2 Ziff. 2 des Konsumentenschutzgesetzes zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als diese den Bestimmungen des l. Hauptstückes dieses Gesetzes nicht widersprechen.